Gesetzlich erlaubte Nutzungen von Literatur für Unterricht und Lehre
Das Urheberrechtsgesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen urheberechtlich geschützte Werke für die Lehre verwendet und für Studierende oder Forschungsgruppen zugänglich gemacht werden können.
Zugänglichmachung für die Lehre in digitaler Form
Nach § 60a UrhG können Werke unter folgenden Voraussetzungen in digitaler Form im Intranet (z. B. CampUAS und BSCW-Server) für die Lehre zugänglich gemacht werden.
Voraussetzungen:
- Zur Veranschaulichung im Unterricht.
- Kein kommerzieller Zweck.
- Bereitstellung nur für einen abgegrenzten Teilnehmerkreis (Passwortschutz).
- Quellenangabe (vgl. § 63 UrhG).
Umfang der Nutzung:
Bis zu 15 % des Werkes
- Auszüge aus einem Schriftwerk (in der Fassung des UrhG bis 28.02.2018 waren 12 % für die Lehre erlaubt).
- Auszüge aus Zeitungen, Wochenzeitschriften und sogenannten Kioskzeitschriften.
Vollständige Nutzung
- Einzelne Beiträge aus einer Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift.
- Werke geringen Umfangs (Werke bis 25 Seiten).
- Einzelne Abbildungen.
- Vergriffene Werke.
Zugänglichmachung für die gemeinschaftliche Forschung in digitaler Form
Nach § 60c UrhG können urheberrechtlich geschützte Werke unter folgenden Voraussetzungen in digitaler Form im Intranet (z. B. Moodle und BSCW-Server) für die Forschung zugänglich gemacht werden.
Voraussetzungen:
- Für die gemeinschaftliche Forschung (Forschergruppen).
- Für Dritte zur Überprüfung der Forschungen.
- Kein kommerzieller Zweck.
- Bereitstellung nur für einen abgegrenzten Teilnehmerkreis (Passwortschutz).
- Quellenangabe (vgl. § 63 UrhG).
Umfang der Nutzung:
Bis zu 15% des Werkes
- Auszüge aus einem Schriftwerk (in der Fassung des UrhG bis 28.02.2018 waren 25 % für die Forschung erlaubt).
- Auszüge aus Zeitungen, Wochenzeitschriften und sogenannten Kioskzeitschriften.
Vollständige Nutzung
- Einzelne Beiträge aus einer Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift;
- Werke geringen Umfangs (Werke bis 25 Seiten);
- einzelne Abbildungen;
- vergriffene Werke.
Kopien für die Lehre
Voraussetzungen:
- Zur Veranschaulichung im Unterricht.
- Kein kommerzieller Zweck.
- Für Lehrende und Teilnehmer einer Lehrveranstaltung.
- Für Dritte zur Veranschaulichung des Unterrichts an der Frankfurt UAS oder Lernergebnissen aus dem Unterricht an der Frankfurt UAS.
Umfang der Nutzung:
Bis zu 15% des Werkes
- Auszüge aus einem Schriftwerk.
Vollständige Nutzung
- Einzelne Beiträge aus einer Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift.
- Werke geringen Umfangs (Werke bis 25 Seiten).
- Einzelne Abbildungen.
- Vergriffene Werke.
Keine Nutzung
- Beiträge aus Zeitungen, Wochenzeitschriften und sogenannten Kioskzeitschriften
Kopien für die gemeinschaftliche Forschung
Nach § 60c UrhG können urheberrechtlich geschützte Werke unter folgenden Voraussetzungen für die gemeinschaftliche Forschung vervielfältigt werden.
Voraussetzungen:
- Für die gemeinschaftliche Forschung (Forschergruppen).
- Für Dritte zur Überprüfung der Forschungen.
- Kein kommerzieller Zweck.
- Quellenangabe (vgl. § 63 UrhG).
Umfang der Nutzung:
Bis zu 15% des Werkes
- Auszüge aus einem Schriftwerk (in der Fassung des UrhG bis 28.02.2018 waren 25% für die Forschung erlaubt).
- Auszüge aus Zeitungen, Wochenzeitschriften und sogenannten Kioskzeitschriften.
Vollständige Nutzung
- Einzelne Beiträge aus einer Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift;
- Werke geringen Umfangs (Werke bis 25 Seiten);
- einzelne Abbildungen;
- vergriffene Werke.
Kopien für die eigene wissenschaftliche Forschung
Welche Materialien dürfen Sie kopieren:
- Bis zu 75 % eines veröffentlichten oder unveröffentlichten Werkes (vgl. § 60c UrhG).
Bedingungen:
- Verwendung für die eigene wissenschaftliche Forschung, d.h. keine Weitergabe.
- Die Quelle muss bei der Verwendung für die eigene Forschung angegeben werden (vgl. § 63 UrhG).
Bei der Vervielfältigung von Werken für die gemeinschaftliche wissenschaftliche Forschung, z. B. durch Forschergruppen, gilt die Beschränkung auf 15 % eines Werkes.
Kopien für den eigenen Gebrauch
Welche Materialien dürfen kopiert werden:
- Bücher, Beiträge aus Zeitschriften, CDs, CD-ROMs.
- Download von Internet-Inhalten.
Aufnahmen von öffentlichen Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträgern sowie Kopien von Musiknoten dürfen dagegen nur mit Zustimmung des Rechteinhabers erstellt werden.
Bedingungen:
- Für den privaten Gebrauch (vgl. § 53 UrhG), d. h. keine kommerzielle Nutzung und auch keine Nutzung für wissenschaftliche Zwecke (letzterer Fall unterliegt weiteren Beschränkungen).
- Eine Weitergabe im privaten Kreis ist erlaubt, nicht jedoch die Weitergabe im Rahmen der Lehre oder wissenschaftlichen Forschung (für diese Fälle gibt es weitere Beschränkungen).
- Die Kopie darf nicht von offensichtlich rechtswidrig hergestelltem Material erstellt werden (z. B. illegale Tauschbörsen). Maßnahmen zum Kopierschutz durch DRM dürfen nicht umgangen werden.
Zitatrecht
Gemäß § 51 UrhG können Sie unter folgenden Vorraussetzungen fremde Werke zitieren:
Voraussetzungen
- Der Schwerpunkt muss in der Eigenleistung liegen, d.h. der Konzeption von eigenem Material.
- Das Zitat darf dann zur Verdeutlichung des eigenen Konzeptes oder im Rahmen eines wissenschaftlichen Diskurses, also der wissenschaftlichen Aufarbeitung einer Fachfrage, verwendet werden (=Belegfunktion).
- Die jeweilige Quellenangabe muss den Namen des Urhebers und die Quelle beinhalten (vgl. § 63 UrhG).
Umfang
- Fremde Werke dürfen nur in einem Umfang zitiert werden, der für die Darstellung wirklich notwendig ist (=Verhältnismäßigkeit).
- Das Werk darf beim Zitieren nicht geändert werden. Kürzungen bzw. Auslassungen sind entsprechend zu kennzeichnen (vgl. § 62 UrhG).
- Einzelne Abbildungen dürfen vollständig übernommen werden (z.B. für eigene Präsentationen).
Text- und Datamining
Mit § 60d UrhG wurde erstmals eine Regelung zum Text- und Datamining im Urheberrecht eingeführt. Danach dürfen Sie Werke vervielfältigen, um daraus gewünschte Daten zu extrahieren und diese im nächsten Schritt automatisiert zu analysieren und auszuwerten.
Die extrahierten Daten dürfen unter folgenden Voraussetzungen für Dritte zugänglich gemacht werden:
- Für die gemeinschaftliche Forschung (Forschergruppen) oder zur Überprüfung der wissenschaftlichen Qualität durch andere Forscher (Peer review).
- Kein kommerzieller Zweck.
- Bei Bereitstellung im Intranet nur für einen abgegrenzten Teilnehmerkreis (Passwortschutz).
Eine Weitergabe der ursprünglichen Werke, aus denen der Datenpool gewonnen wurde, ist jedoch nicht zulässig.
Nach Abschluss der Forschungsarbeit:
Wenn Sie Ihre Forschungsarbeit abgeschlossen haben, können Sie den Datenpool selbst sowie evt. vh. Ursprungsmaterial (jedoch keine Kopien) Bibliotheken, Archiven oder Hochschulen zur dauerhaften Archivierung übermitteln. Sie als Forscher müssen jedoch alle Kopien der Werke, aus denen die Daten gewonnen wurden, sowie den Datenpool selbst bei sich bzw. im Intranet dauerhaft löschen.
Weiterführende Informationen
Das BMBF hat zusammen mit dem Deutschen Bibliotheksverband e.V. eine hilfreiche Übersicht über die wichtigsten Regelungen des Urheberrechts für Lehre und Forschung zusammengestellt.